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   BGH, 25.10.2005 - X ZB 24/05   

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https://dejure.org/2005,2289
BGH, 25.10.2005 - X ZB 24/05 (https://dejure.org/2005,2289)
BGH, Entscheidung vom 25.10.2005 - X ZB 24/05 (https://dejure.org/2005,2289)
BGH, Entscheidung vom 25. Oktober 2005 - X ZB 24/05 (https://dejure.org/2005,2289)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Kostentragungspflicht der unterliegenden Partei im Vergabenachprüfungsverfahren; Erstattung notwendiger Rechtsverteidigungskosten des Beigeladenen

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Judicialis

    GWB § 116 Abs. 1 Satz 1; ; GWB § ... 128 Abs. 1 Satz 2; ; GWB § 128 Abs. 2; ; GWB § 128 Abs. 3 Satz 1; ; GWB § 128 Abs. 3 Satz 2; ; GWB § 128 Abs. 3 Satz 3; ; GWB § 128 Abs. 4 Satz 2; ; GWB § 128 Abs. 4 Satz 3; ; ZPO § 91; ; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1; ; ZPO § 92; ; ZPO § 269 Abs. 3 Satz 2; ; VwVfG § 80; ; VwVfG § 155 Abs. 2; ; VwVfG § 162 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GWB § 128 Abs. 4 S. 2
    Kostenerstattung nach Zurücknahme eines Nachprüfungsantrags

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kostenentscheidung nach Rücknahme des Nachprüfungsantrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Antragsrücknahme: Kein Kostenerstattungsanspruch des Antragsgegners oder des Beigeladenen! (IBR 2006, 113)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 09.12.2003 - X ZB 14/03

    Kostentragung nach Erledigung des Verfahrens vor der Vergabekammer

    Auszug aus BGH, 25.10.2005 - X ZB 24/05
    Die Regelung in Absatz 1 von § 80 VwVfG, auf den in § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB verwiesen wird, war bereits zum Zeitpunkt der Schaffung des das Vergaberecht regelnden Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung dahin zu verstehen, dass eine Auslagenerstattung nur in Betracht kommt, wenn eine (dort: behördliche) Entscheidung über die beanstandete Maßnahme ergangen ist (BVerwGE 101, 64; vgl. auch Sen.Beschl. v. 09.12.2003 - X ZB 14/03, NZBau 2004, 285 m.w.N.).

    Das hat der Senat bereits für den Fall ausgesprochen, dass das Nachprüfungsverfahren sich in der Hauptsache erledigt hat (Beschl. v. 09.12.2003, aaO), es gilt gleichermaßen aber auch dann, wenn und soweit der Nachprüfungsantrag zurückgenommen worden ist.

  • BVerwG, 18.04.1996 - 4 C 6.95

    Verwaltungsverfahren: Wahl zwischen Rücknahme und Abhilfe bei begründetem

    Auszug aus BGH, 25.10.2005 - X ZB 24/05
    Die Regelung in Absatz 1 von § 80 VwVfG, auf den in § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB verwiesen wird, war bereits zum Zeitpunkt der Schaffung des das Vergaberecht regelnden Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung dahin zu verstehen, dass eine Auslagenerstattung nur in Betracht kommt, wenn eine (dort: behördliche) Entscheidung über die beanstandete Maßnahme ergangen ist (BVerwGE 101, 64; vgl. auch Sen.Beschl. v. 09.12.2003 - X ZB 14/03, NZBau 2004, 285 m.w.N.).
  • BGH, 19.12.2000 - X ZB 14/00

    Anrufung der Vergabekammer nach Abschluß des Vergabeverfahrens

    Auszug aus BGH, 25.10.2005 - X ZB 24/05
    Die das Verfahren der sofortigen Beschwerde betreffende Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO in entsprechender Anwendung (BGHZ 146, 202, 216 f.).
  • OLG Naumburg, 04.01.2005 - 1 Verg 19/04

    "Altstadtzentrum"; Kosten des Nachprüfungsverfahrens nach Rücknahme des

    Auszug aus BGH, 25.10.2005 - X ZB 24/05
    Diese Frage wird unter anderem bejaht von dem Oberlandesgericht Naumburg (1 Verg 19/04 v. 04.01.2005), weil die Rücknahme eines Nachprüfungsantrags aus kostenrechtlicher Sicht einem Unterliegen gleichstehe.
  • BGH, 24.03.2009 - X ZB 29/08

    Antragsrücknahme im Beschwerdeverfahren

    Das kann aus den in den Senatsbeschlüssen vom 25. Oktober 2005 (X ZB 22/05, NZBau 2006, 196 - Aufwendungen des Antragsgegners; X ZB 24/05, 25/05 und 26/05 - Aufwendungen des Beigeladenen) unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2003 (X ZB 14/03, NZBau 2004, 285 m.w.N.) näher ausgeführten Gründen auch nicht als planwidrige Lücke des Gesetzes angesehen werden.
  • OLG Karlsruhe, 11.07.2008 - 15 Verg 5/08

    Vergabenachprüfungsverfahren: Antragsrücknahme in der mündlichen Hauptverhandlung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht dem Beigeladenen aus § 128 Abs. 4 Satz 2 GWB - auch wenn diese Bestimmung ausdrücklich nur den Antragsgegner als Anspruchsberechtigten nennt - ein Anspruch auf Erstattung der ihm im Verfahren vor der Vergabekammer entstandenen außergerichtlichen Kosten gegen den Antragsteller dann zu, wenn dieser im Verfahren vor der Vergabekammer unterlegen war (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2005 - X ZB 24/05 - IBR 2006, 113; Beschluss vom 25. Oktober 2005 - X ZB 25/05 - NZBau 2006, 393; Beschluss vom 25. Oktober 2005 - X ZB 26/05 - ZfBR 2006, 187).
  • VK Saarland, 06.08.2007 - 1 VK 03/07

    Kostentragungspflicht bei Rücknahme (Saarland)

    § 80 Abs. 1 Satz 5 SVwVfG stellt eine abweichende Kostenregelung im Sinne von § 128 Abs. 4 Satz 2 GWB und der Rechtsprechung des BGH (vgl. hierzu BGH, Beschluss v. 25.10.2005 ­ X ZB 22/05; BGH, Beschluss v. 25.10.2005 ­ X ZB 24/05; BGH, Beschluss v. 25.10.2005 ­ X ZB 25/05; BGH, Beschluss v. 25.10.2005 ­ X ZB 26/05) dar.

    Mit dieser Entscheidung stellt sich die Kammer auch nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des BGH und des OLG Düsseldorf, das durch Vorlagebeschluss dies BGH- Entscheidungen initiiert hatte (vgl. BGH, Beschluss v. 25.10.2005 ­ X ZB 22/05; BGH, Beschluss v. 25.10.2005 ­ X ZB 24/05; BGH, Beschluss v. 25.10.2005 ­ X ZB 25/05; BGH, Beschluss v. 25.10.2005 ­ X ZB 26/05; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 27.07.2005 ­ Verg 103/04; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 27.07.2005 ­ Verg 17/05; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 27.07.2005 ­ Verg 18/05; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 27.07.2005 ­ Verg 20/05).

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